Inhalt eines Arbeitszeugnisses

Grundsätzlich sollte man sich für jedes Praktikum und jede (längere) Beschäftigung ein Arbeitszeugnis ausstellen lassen. Denn fast jeder zukünftige Arbeitgeber wird sich bei Ihnen nach solchen Zeugnissen erkundigen, wenn im Lebenslauf die entsprechende Berufserfahrung ausgewiesen wird.

Das eine oder andere Zeugnis von kürzeren Beschäftigungen kann man weglassen (am besten gar nicht im Lebenslauf aufführen), wenn es nichtssagend oder unvorteilhaft ist. Bei längeren Beschäftigungen ist es jedoch unvorteilhaft, wenn der Bewerber keines vorweisen kann. Es liegt dann der Verdacht nahe, dass das Zeugnis ungünstig ausgefallen wäre. Grundsätzlich ist jedoch jeder Bewerber angehalten, wahrheitsgemäße Angaben zu machen!


Das Recht auf ein Arbeitszeugnis

Jeder Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses (und zwar ab dem Zeitpunkt der Kündigung), §§ 630 BGB, 109 GewO.
Im § 109 der Gewerbeordnung heißt es dazu:

(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.

(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Beachte:
Das Zeugnis muss von einem dazu Berechtigten unterschrieben sein (i.a. der direkte Vorgesetzte). Grundsätzlich ist ein qualifiziertes Zeugnis zu bevorzugen, gerade bei längerer Beschäftigung.

 


Positive und negative Inhalte eines Arbeitszeugnisses

Trotz der Regelung im Absatz 2 des oben zitierten Gesetzestextes, dass ein Zeugnis „klar und verständlich" sein müsse, ist das so eine Sache mit den Formulierungen. Die folgenden Anmerkungen sollen Licht ins Dunkel der oberflächlich schön klingenden Formulierungen bringen und ihre wahre Bedeutung aufdecken. Nur so kann man erkennen, ob ein Arbeitszeugnis wirklich angemessen ist.

Ein Arbeitszeugnis beginnt üblicherweise mit einer Stellenbeschreibung und enthält die Dauer des Arbeitsverhältnisses, die Aufgaben des Arbeitnehmers und seinen Verantwortungsbereich. Im Anschluss an diese Beschreibung wird näher auf die Leistungen und Kenntnisse eingegangen.

Bewertung

Noten wie in der Schule gibt es in einem Arbeitszeugnis grundsätzlich nicht. Es gibt aber Formulierungen, die man fast wie eine Note (zumindest von Teilaspekten) lesen kann.

Interessanterweise haben sich in der „Zeugnis-Sprache" sogar grammatikalisch falsche Formen wie „vollste Zufriedenheit" eingebürgert. Nachfolgend finden Sie Beispiele (mit einer entspr. Einteilung in Noten) wobei natürlich das ganze Zeugnis stimmig sein muss, damit man im Ergebnis wirklich zu einer entsprechenden Note kommen kann.


sehr gut
Ø Herr A. erledigte alle Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit.
Ø Wir waren mit seinen Leistungen stets außerordentlich zufrieden.
Ø Die Leistungen haben jederzeit und in jeder Hinsicht unsere volle Anerkennung gefunden.

gut
Ø Frau W. erfüllte ihre Aufgaben zu unserer vollsten Zufriedenheit.
Ø Frau W. erfüllte ihre Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit.

befriedigend
Ø Mit der Arbeit von Herrn K. im Bereich ... waren wir stets zufrieden.
Ø Herr K. erfüllte seine Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit.

ausreichend
Ø Herr V. erfüllte seine Aufgaben zu unserer Zufriedenheit.

mangelhaft
Ø Die Mitarbeiterin K. war stets bemüht ihre Aufgaben zu erfüllen.
(Denkbare Erläuterung: Mit dieser Formulierung wird angedeutet: sie war bemüht, aber hat es nicht geschafft. Noch schlimmer ist nur noch die folgende Formulierung, auch dort hat sich jemand bemüht.)

Ungenügend
Ø Kollege X. war nach Kräften bemüht ...
(Denkbare Erläuterung: Dieser Kollege hat nie etwas zu Stande gebracht. Ggf. auch Schaden angerichtet!)


Anhand dieser Beispiele wird deutlich, dass es lediglich auf kleine rethorische Nuancen entscheidend ankommt!

Eigenschaften

Misstrauisch macht es Personalchefs, wenn Nebensächlichkeiten oder Selbstverständlichkeiten betont werden. Beispiel: „Herr K. war stets pünktlich." Das deutet eher darauf hin, dass alles andere eher schlecht war.

Je nach Beruf und Position sollten natürlich auch einige dafür wichtige Eigenschaften lobend herausgegriffen werden (z.B. Urteilsvermögen, Organisationsbegabung, Verhandlungsgeschick). Für manche negativen Eigenschaften und Vorwürfe haben sich u.a. die folgenden Umschreibungen eingebürgert. Sollte man eine solche in seinem Arbeitszeugnis finden, ist es angeraten, nochmals um eine Änderung zu bitten.

Nicht umgesetztes Fachwissen:
„um Verbesserungsvorschläge bemüht"
Nichts geleistet:
„gewissenhaft gearbeitet"
Erfolglos:
„im Rahmen seiner Fähigkeiten eingesetzt"
Leistungsschwach:
„mit großen Eifer an die Aufgaben"
Keine Eigeninitiative:
„alles ordnungsgemäß erledigt"
Angedeuteter Alkoholismus:
„Geselligkeit"
Grosse Klappe, nichts dahinter:
„verfügt über Fachwissen und zeigt ein gesundes Selbstvertrauen"
Probleme mit dem Chef:
„toleranter Mitarbeiter"
Sex mit KollegInnen:
„Einfühlungsvermögen"
Rechthaberisch/wichtigtuerisch:
„wusste sich zu verkaufen."
Auslassungen

Wichtig ist auch, darauf zu achten, ob sich im Zeugnis nicht Formulierungen verbergen, die durch eine Aus- bzw. Weglassung bestimmte Charakterzüge ausdrücken.

Beispiel: „Herr K. zeigte ein einwandfreies Verhalten gegenüber den Kollegen."

Zum einen sollte auch hier ein „stets" ergänzt werden (sonst ist es nicht so positiv). Viel entscheidender ist aber (wenn auch in anderen Sätzen im Zeugnis nichts dazu gesagt wird): Vorgesetze sind nicht genannt. Das deutet wahrscheinlich auf folgendes: Mit ihnen verhielt sich Herr L. nicht korrekt.

Der Schluss

Das Bundesarbeitsgericht hat zwar am 20.02.2001 (9 AZR 44/00) entschieden, dass es kein Rechtsanspruch auf eine sogenannte Schlussfloskel gibt. Das BAG war der Ansicht, das Fehlen stelle keine Bewertung dar.

In der Fachliteratur wird aber davor gewarnt, auf eine Schlussformel zu verzichten. Ein sehr guter Abschluss wäre:


„Frau Y verlässt X auf eigenen Wunsch. Wir bedauern ihr Ausscheiden sehr und danken ihr für die stets gute Zusammenarbeit."


Eine Formulierung wie „Wir haben uns im gegenseitigen Einvernehmen getrennt.“ ist dagegen eher schlecht, sie wird oft so ausgelegt, dass der Arbeitnehmer seiner drohenden Kündigung nur kurz zuvorgekommen ist.

Auch wenn der zweite Satz „Wir wünschen ihm für die Zukunft viel Erfolg." lauten würde, wäre das bedenklich. Es kann als „Bei uns hatte er keinen Erfolg, vielleicht ja in der Zukunft." gelesen werden. Gut wäre stattdessen: „Wir wünschen ihm weiterhin viel Erfolg".

 

Hinweis:
Die vorstehenden Beispiele sind lediglich exemplarisch zu betrachten und beziehen sich nicht auf Mandanten der Firma HAMMER Personal- & Dienstleistungsagentur. Auch die Erläuterungen sind keinesfalls rechtsverbindlich. Die Entscheidung einen neuen Mitarbeiter einzustellen bzw. zu beurteilen obliegt ungeachtet der zuvorstehenden Textbeispiele stets dem Personalentscheider. Selbstverständlich wird auch seitens der Firma HAMMER Personal- & Dienstleistungsagentur stets darauf hingewiesen, dass jeder Bewerber verpflichtet ist, im Lebenslauf wie auch in anderen Teilen der Bewerbungsunterlagen ausnahmslos rechtmäßige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Mit diesen Textmustern soll lediglich der Leser eines Arbeitszeugnisses in seiner Wahrnehmung des geschriebenen Wortes sensibilisiert werden.