Inhalt
eines Arbeitszeugnisses
Grundsätzlich
sollte man sich für jedes Praktikum und jede (längere) Beschäftigung ein
Arbeitszeugnis ausstellen lassen. Denn fast jeder zukünftige Arbeitgeber wird
sich bei Ihnen nach solchen Zeugnissen erkundigen, wenn im Lebenslauf die
entsprechende Berufserfahrung ausgewiesen wird.
Das eine oder andere Zeugnis von kürzeren Beschäftigungen kann man weglassen (am besten gar nicht im Lebenslauf aufführen), wenn es nichtssagend oder unvorteilhaft ist. Bei längeren Beschäftigungen ist es jedoch unvorteilhaft, wenn der Bewerber keines vorweisen kann. Es liegt dann der Verdacht nahe, dass das Zeugnis ungünstig ausgefallen wäre. Grundsätzlich ist jedoch jeder Bewerber angehalten, wahrheitsgemäße Angaben zu machen!
Das Recht auf ein
Arbeitszeugnis
Jeder Arbeitnehmer hat
einen Rechtsanspruch
auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses (und zwar ab dem Zeitpunkt der
Kündigung), §§ 630 BGB, 109 GewO.
Im § 109 der Gewerbeordnung heißt es dazu:
(1) Der Arbeitnehmer hat bei
Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis.
Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art
und Dauer der Tätigkeit
(einfaches Zeugnis) enthalten.
Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
(2) Das Zeugnis muss klar
und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen
enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus
dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
(3) Die Erteilung des
Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Beachte:
Das Zeugnis muss von einem dazu Berechtigten
unterschrieben sein (i.a. der direkte Vorgesetzte). Grundsätzlich ist ein
qualifiziertes Zeugnis zu bevorzugen, gerade bei längerer Beschäftigung.
Positive und
negative Inhalte eines Arbeitszeugnisses
Trotz der Regelung im
Absatz 2 des oben zitierten Gesetzestextes, dass ein Zeugnis „klar und
verständlich" sein müsse, ist das so eine Sache mit den Formulierungen.
Die folgenden Anmerkungen sollen Licht ins Dunkel der oberflächlich schön
klingenden Formulierungen bringen und ihre wahre Bedeutung aufdecken. Nur so
kann man erkennen, ob ein Arbeitszeugnis wirklich angemessen ist.
Ein Arbeitszeugnis beginnt
üblicherweise mit einer Stellenbeschreibung und enthält die Dauer des
Arbeitsverhältnisses, die Aufgaben des Arbeitnehmers und seinen
Verantwortungsbereich. Im Anschluss an diese Beschreibung wird näher auf die
Leistungen und Kenntnisse eingegangen.
Bewertung
Noten wie in der Schule
gibt es in einem Arbeitszeugnis grundsätzlich nicht. Es gibt aber
Formulierungen, die man fast wie eine Note (zumindest von Teilaspekten) lesen
kann.
Interessanterweise haben
sich in der „Zeugnis-Sprache" sogar grammatikalisch falsche Formen
wie „vollste Zufriedenheit" eingebürgert. Nachfolgend finden Sie
Beispiele (mit einer entspr. Einteilung in Noten) wobei natürlich das ganze
Zeugnis stimmig sein muss, damit man im Ergebnis wirklich zu einer
entsprechenden Note kommen kann.
sehr gut
Ø Herr A. erledigte alle Aufgaben stets zu unserer vollsten
Zufriedenheit.
Ø Wir waren mit seinen Leistungen stets außerordentlich
zufrieden.
Ø Die Leistungen haben jederzeit und in jeder Hinsicht unsere
volle Anerkennung gefunden.
gut
Ø Frau W. erfüllte ihre Aufgaben zu unserer vollsten
Zufriedenheit.
Ø Frau W. erfüllte ihre Aufgaben stets zu unserer vollen
Zufriedenheit.
befriedigend
Ø Mit der Arbeit von Herrn K. im Bereich ... waren wir stets
zufrieden.
Ø Herr K. erfüllte seine Aufgaben zu unserer vollen
Zufriedenheit.
ausreichend
Ø Herr V. erfüllte seine Aufgaben zu unserer Zufriedenheit.
mangelhaft
Ø Die Mitarbeiterin K. war stets bemüht ihre Aufgaben zu
erfüllen.
(Denkbare Erläuterung: Mit dieser Formulierung wird angedeutet: sie war bemüht,
aber hat es nicht geschafft. Noch schlimmer ist nur noch die folgende
Formulierung, auch dort hat sich jemand bemüht.)
Ungenügend
Ø Kollege X. war nach Kräften bemüht ...
(Denkbare Erläuterung: Dieser Kollege hat nie etwas zu Stande gebracht. Ggf.
auch Schaden angerichtet!)
Anhand dieser Beispiele wird deutlich, dass es lediglich auf kleine rethorische
Nuancen entscheidend ankommt!
Eigenschaften
Misstrauisch macht es
Personalchefs, wenn Nebensächlichkeiten oder Selbstverständlichkeiten betont
werden. Beispiel: „Herr K. war stets pünktlich." Das deutet eher
darauf hin, dass alles andere eher schlecht war.
Je nach Beruf und Position
sollten natürlich auch einige dafür wichtige Eigenschaften lobend
herausgegriffen werden (z.B. Urteilsvermögen, Organisationsbegabung,
Verhandlungsgeschick). Für manche negativen Eigenschaften und Vorwürfe haben
sich u.a. die folgenden Umschreibungen eingebürgert. Sollte man eine solche in
seinem Arbeitszeugnis finden, ist es angeraten, nochmals um eine Änderung zu
bitten.
Nicht umgesetztes Fachwissen:
„um Verbesserungsvorschläge bemüht"
Nichts geleistet:
„gewissenhaft gearbeitet"
Erfolglos:
„im Rahmen seiner Fähigkeiten eingesetzt"
Leistungsschwach:
„mit großen Eifer an die Aufgaben"
Keine Eigeninitiative:
„alles ordnungsgemäß erledigt"
Angedeuteter Alkoholismus:
„Geselligkeit"
Grosse Klappe, nichts dahinter:
„verfügt über Fachwissen und zeigt ein gesundes Selbstvertrauen"
Probleme mit dem Chef:
„toleranter Mitarbeiter"
Sex mit KollegInnen:
„Einfühlungsvermögen"
Rechthaberisch/wichtigtuerisch:
„wusste sich zu verkaufen."
Auslassungen
Wichtig ist auch, darauf zu
achten, ob sich im Zeugnis nicht Formulierungen verbergen, die durch eine Aus-
bzw. Weglassung bestimmte Charakterzüge ausdrücken.
Beispiel: „Herr K.
zeigte ein einwandfreies Verhalten gegenüber den Kollegen."
Zum einen sollte auch hier
ein „stets" ergänzt werden (sonst ist es nicht so positiv). Viel
entscheidender ist aber (wenn auch in anderen Sätzen im Zeugnis nichts dazu
gesagt wird): Vorgesetze sind nicht genannt. Das deutet wahrscheinlich auf
folgendes: Mit ihnen verhielt sich Herr L. nicht korrekt.
Der Schluss
Das Bundesarbeitsgericht
hat zwar am 20.02.2001 (9 AZR 44/00) entschieden, dass es kein Rechtsanspruch
auf eine sogenannte Schlussfloskel gibt. Das BAG war der Ansicht, das Fehlen
stelle keine Bewertung dar.
In der Fachliteratur wird
aber davor gewarnt, auf eine Schlussformel zu verzichten. Ein sehr guter
Abschluss wäre:
„Frau Y verlässt X auf eigenen Wunsch. Wir bedauern ihr Ausscheiden sehr
und danken ihr für die stets gute Zusammenarbeit."
Eine Formulierung wie „Wir haben uns im gegenseitigen Einvernehmen
getrennt.“ ist dagegen eher schlecht, sie wird oft so ausgelegt, dass der
Arbeitnehmer seiner drohenden Kündigung nur kurz zuvorgekommen ist.
Auch wenn der zweite Satz
„Wir wünschen ihm für die Zukunft viel Erfolg." lauten würde, wäre
das bedenklich. Es kann als „Bei uns hatte er keinen Erfolg, vielleicht
ja in der Zukunft." gelesen werden. Gut wäre stattdessen: „Wir
wünschen ihm weiterhin viel Erfolg".
Hinweis:
Die vorstehenden Beispiele sind lediglich exemplarisch zu betrachten und
beziehen sich nicht auf Mandanten der Firma HAMMER Personal- & Dienstleistungsagentur.
Auch die Erläuterungen sind keinesfalls rechtsverbindlich. Die Entscheidung
einen neuen Mitarbeiter einzustellen bzw. zu beurteilen obliegt ungeachtet der
zuvorstehenden Textbeispiele stets dem Personalentscheider. Selbstverständlich
wird auch seitens der Firma HAMMER Personal- & Dienstleistungsagentur stets
darauf hingewiesen, dass jeder Bewerber verpflichtet ist, im Lebenslauf wie
auch in anderen Teilen der Bewerbungsunterlagen ausnahmslos rechtmäßige und
wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Mit diesen Textmustern soll lediglich der
Leser eines Arbeitszeugnisses in seiner Wahrnehmung des geschriebenen Wortes
sensibilisiert werden.