|
Der Vermittlungsgutschein |
|
|
- Ihr kostenloser Kredit über 2.000 Euro ! |
|
|
Sie sind arbeitslos und wollen einen privaten Arbeitsvermittler mit der Jobsuche beauftragen? Die Agenturen für Arbeit gewähren unter anderem auch finanzielle Mittel mit dem Ziel, die Aufnahme einer Beschäftigung zu fördern. So hat der Einsatz des Vermittlungsgutscheines in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung gewonnen und hat sich als geeignetes Instrument bewährt. |
Seit dem 01.01.2008 gelten folgende Regelungen:
Arbeitnehmer haben Anspruch
auf einen Vermittlungsgutschein , wenn sie Anspruch auf Arbeitslosengeld I
haben und nach einer Arbeitslosigkeit von 8 Wochen innerhalb einer Frist von 3
Monaten noch nicht vermittelt sind oder sie eine Beschäftigung ausüben und
zuletzt ausgeübt haben, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als
Strukturanpassungsmaßnahme nach dem SGB gefördert wird oder wurde.
Wenn Sie dagegen nur Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, kann Ihnen zwar
auch ein Vermittlungsgutschein ausgestellt werden, ein Rechtsanspruch darauf
besteht aber nicht.
Von wem bekomme ich
den Vermittlungsgutschein?
Fragen Sie bitte bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Agentur für Arbeit
nach.
Wer kann den Vermittlungsgutschein beantragen?
Dies
regelt § 421 g.15 SGB III (Ausstellung auf Antrag, Rechtsnatur,
Gültigkeitsdauer)
(1) Die Ausstellung des VGS muss vom Arbeitnehmer beantragt werden. Als Antrag
gilt jede persönliche, auch telefonische, sowie schriftliche Willensbekundung
per Brief, Fax oder E-Mail. Der VGS kann
auch von einem bevollmächtigten Dritten, beispielsweise einem privaten
Arbeitsvermittler, beantragt und ihm übersandt werden.
Wie lange gilt der Vermittlungsgutschein?
Der Vermittlungsgutschein gilt für einen Zeitraum von jeweils 3 Monaten.
Welche Höhe hat der
Vermittlungsgutschein?
Er wird ausgestellt über einen Wert von 2.000 Euro (inklusive der gesetzlichen
Umsatzsteuer).
Was kann ich dann
mit diesem Vermittlungsgutschein tun?
Mit einem solchen Vermittlungsgutschein kann der Arbeitslose bzw. Arbeitnehmer
einen oder mehrere private Arbeitsvermittler seiner Wahl mit der Jobsuche
beauftragen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitsvermittler an Ihrem
Wohnort ansässig ist oder nicht.
Der private Arbeitsvermittler schließt dann mit dem Arbeitsuchenden einen
schriftlichen Vermittlungsvertrag, aus dem auch die Vergütung für die
erfolgreiche Stellenvermittlung hervorgeht. Als Vergütung ist maximal der im
Vermittlungsgutschein genannte Betrag erlaubt. Zunächst hinterlegen Sie nur
eine Kopie des Vermittlungsgutscheines bei dem Vermittler. Das Original
verbleibt beim Arbeitsuchenden bis zu einer erfolgreichen Vermittlung oder im
Nichterfolgsfall eben bis zum Ablauf des Gutscheines!
Wer bezahlt die
2.000 Euro?
Bei einer erfolgreichen Vermittlung und Erfüllung der formalen Voraussetzungen
für die Einlösung des Gutscheines wird der Betrag fällig und direkt vom
Arbeitsamt an den privaten Vermittler ausgezahlt. Eine erste Rate in Höhe von
1.000 Euro, wenn das Beschäftigungsverhältnis sechs Wochen überdauert hat, der
Rest, wenn das Beschäftigungsverhältnis sechs Monate überdauert hat. Die Kosten
der Vermittlung in Höhe von 2.000 Euro werden Ihnen sozusagen von der
Bundesagentur für Arbeit in Form des Vermittlungsgutscheines gestundet. Das
kann man rein formell durchaus als Gewährung einen kostenlosen Kredites
auslegen.
Nutzen Sie also diese
Chance! Beantragen Sie Ihren Vermittlungsgutschein und bezahlen damit einen
privaten Arbeitsvermittler!
Private Arbeitsvermittler verfügen über das geeeignete
Potential, um Sie wieder in Arbeit zu bringen. Nicht zuletzt lebt ein
Vermittler auch von den Einnahmen aus der Vermittlung und wird deshalb immer
daran interessiert sein, Sie an einen Arbeitgeber zu vermitteln. Eine
Erfolgsgarantie kann aber nicht geben werden.
Was zählt zu den
'formalen Voraussetzungen' wie oben erwähnt wurde?
Eine Vermittlung endet immer in einer sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich und
einer Dauer von mindestens drei Monaten. Der Arbeitsvermittler muss ein Gewerbe
angemeldet haben.
Ausser dem Vermittlungsgutschein müssen Sie aber vor allem auch den Willen zur Arbeit mitbringen!
Weitere Informationen finden Sie auch auf dem Vermittlungsgutschein selbst oder erfahren Sie vom privaten Arbeitsvermittler oder Ihrer örtlichen Behörde der Bundesagentur für Arbeit.
siehe auch gesetzliche Grundlagen:
- § 421 g SGB III
- § 16 Abs. 3 SGB III
- § 16 Abs. 1 SGB II
Aktuell vom 06.08.2007:
Die Befristung des Vermittlungsgutscheinverfahrens
bis zum 31.12.2007 wurde aufgehoben und bis 2010 verlängert.
Inhaltliche Änderungen stehen zur Zeit aber noch aus!