Der Vermittlungsgutschein

 

- Ihr kostenloser Kredit über 2.000 Euro !

 

Sie sind arbeitslos und wollen einen privaten Arbeitsvermittler mit der Jobsuche beauftragen?

Die Agenturen für Arbeit gewähren unter anderem auch finanzielle Mittel mit dem Ziel, die Aufnahme einer Beschäftigung zu fördern. So hat der Einsatz des Vermittlungsgutscheines in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung gewonnen und hat sich als geeignetes Instrument bewährt.

Seit dem 01.01.2008 gelten folgende Regelungen:

Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein , wenn sie Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben und nach einer Arbeitslosigkeit von 8 Wochen innerhalb einer Frist von 3 Monaten noch nicht vermittelt sind oder sie eine Beschäftigung ausüben und zuletzt ausgeübt haben, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme nach dem SGB gefördert wird oder wurde.
Wenn Sie dagegen nur Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, kann Ihnen zwar auch ein Vermittlungsgutschein ausgestellt werden, ein Rechtsanspruch darauf besteht aber nicht.

Von wem bekomme ich den Vermittlungsgutschein?
Fragen Sie bitte bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Agentur für Arbeit nach.

Wer kann den Vermittlungsgutschein beantragen?

Dies regelt § 421 g.15 SGB III (Ausstellung auf Antrag, Rechtsnatur, Gültigkeitsdauer)
(1) Die Ausstellung des VGS muss vom Arbeitnehmer beantragt werden. Als Antrag gilt jede persönliche, auch telefonische, sowie schriftliche Willensbekundung per Brief, Fax oder E-Mail. Der VGS kann auch von einem bevollmächtigten Dritten, beispielsweise einem privaten Arbeitsvermittler, beantragt und ihm übersandt werden.

Wie lange gilt der Vermittlungsgutschein?
Der Vermittlungsgutschein gilt für einen Zeitraum von jeweils 3 Monaten.

Welche Höhe hat der Vermittlungsgutschein?
Er wird ausgestellt über einen Wert von 2.000 Euro (inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer).

Was kann ich dann mit diesem Vermittlungsgutschein tun?
Mit einem solchen Vermittlungsgutschein kann der Arbeitslose bzw. Arbeitnehmer einen oder mehrere private Arbeitsvermittler seiner Wahl mit der Jobsuche beauftragen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitsvermittler an Ihrem Wohnort ansässig ist oder nicht.
Der private Arbeitsvermittler schließt dann mit dem Arbeitsuchenden einen schriftlichen Vermittlungsvertrag, aus dem auch die Vergütung für die erfolgreiche Stellenvermittlung hervorgeht. Als Vergütung ist maximal der im Vermittlungsgutschein genannte Betrag erlaubt. Zunächst hinterlegen Sie nur eine Kopie des Vermittlungsgutscheines bei dem Vermittler. Das Original verbleibt beim Arbeitsuchenden bis zu einer erfolgreichen Vermittlung oder im Nichterfolgsfall eben bis zum Ablauf des Gutscheines!

Wer bezahlt die 2.000 Euro?
Bei einer erfolgreichen Vermittlung und Erfüllung der formalen Voraussetzungen für die Einlösung des Gutscheines wird der Betrag fällig und direkt vom Arbeitsamt an den privaten Vermittler ausgezahlt. Eine erste Rate in Höhe von 1.000 Euro, wenn das Beschäftigungsverhältnis sechs Wochen überdauert hat, der Rest, wenn das Beschäftigungsverhältnis sechs Monate überdauert hat. Die Kosten der Vermittlung in Höhe von 2.000 Euro werden Ihnen sozusagen von der Bundesagentur für Arbeit in Form des Vermittlungsgutscheines gestundet. Das kann man rein formell durchaus als Gewährung einen kostenlosen Kredites auslegen.

Nutzen Sie also diese Chance! Beantragen Sie Ihren Vermittlungsgutschein und bezahlen damit einen privaten Arbeitsvermittler!
Private Arbeitsvermittler verfügen über das geeeignete Potential, um Sie wieder in Arbeit zu bringen. Nicht zuletzt lebt ein Vermittler auch von den Einnahmen aus der Vermittlung und wird deshalb immer daran interessiert sein, Sie an einen Arbeitgeber zu vermitteln. Eine Erfolgsgarantie kann aber nicht geben werden.

Was zählt zu den 'formalen Voraussetzungen' wie oben erwähnt wurde?
Eine Vermittlung endet immer in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich und einer Dauer von mindestens drei Monaten. Der Arbeitsvermittler muss ein Gewerbe angemeldet haben.

Ausser dem Vermittlungsgutschein müssen Sie aber vor allem auch den Willen zur Arbeit mitbringen!

Weitere Informationen finden Sie auch auf dem Vermittlungsgutschein selbst oder erfahren Sie vom privaten Arbeitsvermittler oder Ihrer örtlichen Behörde der Bundesagentur für Arbeit.

siehe auch gesetzliche Grundlagen:

- § 421 g SGB III
- § 16 Abs. 3 SGB III
- § 16 Abs. 1 SGB II

Aktuell vom 06.08.2007:
Die Befristung des Vermittlungsgutscheinverfahrens bis zum 31.12.2007 wurde aufgehoben und bis 2010 verlängert.
Inhaltliche Änderungen stehen zur Zeit aber noch aus!